Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 18 BayLTGeschO - Unterrichtung über die Beratungen

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Amtliche Abkürzung
BayLTGeschO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-3-I

1Über den Inhalt der Beratungen des Ältestenrats werden die Fraktionen durch ihre Vertreterinnen und Vertreter, fraktionslose Mitglieder des Landtags auf ihren Wunsch durch die Präsidentin oder den Präsidenten unterrichtet. 2Soweit die Beratungsergebnisse des Ältestenrats für die Arbeit des Landtags von Bedeutung sind, werden diese den hierfür zuständigen Stellen mitgeteilt. 3Für Verschlusssachen findet § 191 Anwendung.