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§ 10 KVG LSA - Hauptsatzung

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Amtliche Abkürzung
KVG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.95

(1) Jede Kommune muss eine Hauptsatzung erlassen. In ihr ist zu regeln, was nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Hauptsatzung vorbehalten ist. Auch andere für die Verfassung der Kommune wesentliche Angelegenheiten können in der Hauptsatzung geregelt werden.

(2) Die Hauptsatzung und ihre Änderung werden mit der Mehrheit der Mitglieder der Vertretung beschlossen. Erlass und Änderungen der Hauptsatzung sind der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen.