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§ 38 Ärzte-ZV

Bibliographie

Titel
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)
Amtliche Abkürzung
Ärzte-ZV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8230-25

1Über gebührenpflichtige Anträge wird erst nach Entrichtung der nach § 46 zu zahlenden Gebühr verhandelt. 2Wird die Gebühr nach Anforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist eingezahlt, so gilt der Antrag als zurückgenommen, es sei denn, der Vorsitzende stundet die Gebühr. 3Die Zahlungsfrist und die Folgen ihrer Nichteinhaltung sind in der Anforderung zu vermerken.