§ 10 ArchlngG M-V - Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner, Brandschutzplanerinnen und Brandschutzplaner
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architekten- und Ingenieurgesetz - ArchIngG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- ArchIngG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2130-12
(1) In die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner ist auf Antrag einzutragen, wer die in § 66 Absatz 2 Satz 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt. In die Liste der Brandschutzplanerinnen und Brandschutzplaner ist auf Antrag einzutragen, wer die in § 66 Absatz 2 Satz 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt. § 9 Absatz 2 ist anzuwenden.
(2) Ingenieurinnen und Ingenieure, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen oder Brandschutznachweisen niedergelassen sind, sind ohne Eintragung in die Liste zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen nach § 66 Absatz 2 Satz 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern oder Brandschutznachweisen nach § 66 Absatz 2 Satz 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern berechtigt, wenn sie die nach § 66 Absatz 2 Satz 5 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen. Sie sind in einem Verzeichnis zu führen. § 9 Absatz 3 Satz 2 bis 5 und Absatz 5 ist sinngemäß anzuwenden, wobei an die Stelle der oder des Bauvorlageberechtigten die Person nach Absatz 1 tritt.
(3) In das Verzeichnis der auswärtigen Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner oder Brandschutzplanerinnen und Brandschutzplaner sind Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staats einzutragen, denen die Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern auf Antrag bescheinigt hat, die nach § 66 Absatz 2 Satz 1 oder 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vorgeschriebenen Voraussetzungen zu erfüllen. § 9 Absatz 2, Absatz 3 Satz 2 sowie Satz 3 erster Halbsatz und Absatz 5 ist anzuwenden.
(4) Das Verfahren kann aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich über die einheitliche Stelle im Sinne des § 71a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern abgewickelt werden.