§ 87 HmbVwVfG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbVwVfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2010-1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht übernimmt, obwohl er zur Übernahme verpflichtet ist;
- 2.eine ehrenamtliche Tätigkeit, zu deren Übernahme er verpflichtet war, ohne anerkennenswerten Grund niederlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.