§ 28 SächsHSG - Ordnung der Studentenschaft
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-8/4
(1) Die Studentenschaft regelt ihre Angelegenheiten durch Ordnung. Die Ordnung bestimmt insbesondere
- 1.
die Zusammensetzung, die Befugnisse und das Verfahren der Organe nach § 26,
- 2.
die Dauer der Amtszeit der Mitglieder der Organe und die Voraussetzungen für den Verlust der Mitgliedschaft in den Organen,
- 3.
die Art der Bekanntgabe ihrer Beschlüsse,
- 4.
die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes nach § 30 Absatz 3,
- 5.
wie die Interessen der ausländischen Studentinnen und Studenten im Studentenrat wahrgenommen werden.
(2) Die Ordnung der Studentenschaft einer Hochschule nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 kann die Gliederung der Studentenschaft in Fachschaften bestimmen.