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§ 82 HmbBesG - Konkurrenzregelung beim Grundgehalt für den vom Hamburgischen Besoldungsüberleitungsgesetz erfassten Personenkreis

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Amtliche Abkürzung
HmbBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2032-1

Ansprüche auf Grundgehalt nach der Anlage VI sind neben Ansprüchen auf Grundgehalt nach der Anlage 1 oder 2 des Hamburgischen Besoldungsüberleitungsgesetzes ausgeschlossen. Der Anspruch auf Grundgehalt nach der Anlage VI entsteht erst mit der Zuordnung zu oder dem Erreichen einer Stufe des Grundgehaltes nach den Vorschriften des Hamburgischen Besoldungsüberleitungsgesetzes. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht ein Anspruch auf Grundgehalt nach der Anlage 1 oder 2 des Hamburgischen Besoldungsüberleitungsgesetzes.