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§ 30 LplG

Bibliographie

Titel
Landesplanungsgesetz (LplG)
Amtliche Abkürzung
LplG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
230

(1) Oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde ist das für Raumordnung und Landesplanung zuständige Ministerium.

(2) Höhere Raumordnungsbehörden sind die Regierungspräsidien.