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§ 99 LRiStaG - Disziplinarklage und Revision

Bibliographie

Titel
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Amtliche Abkürzung
LRiStaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
312

In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gelten § 80 Absatz 3 und § 83 entsprechend.