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§ 34 BremDG - Erhebung der Disziplinarklage

Bibliographie

Titel
Bremisches Disziplinargesetz (BremDG)
Amtliche Abkürzung
BremDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2041-a-1

(1) Soll gegen den Beamten auf Zurückstufung, auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist gegen ihn Disziplinarklage zu erheben.

(2) Die Disziplinarklage wird bei Beamten durch die oberste Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamten durch die nach § 81 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständige Stelle erhoben. § 17 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.