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§ 29 VAbstG - Fristenhemmung

Bibliographie

Titel
Gesetz über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Amtliche Abkürzung
VAbstG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
103-1

Die Fristen nach § 8 Abs. 3 Satz 1 und § 12 Abs. 1 Satz 1 werden durch die sitzungsfreie Zeit des Landtages gehemmt.