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Art. 25 KG - Kostenverwaltung

Bibliographie

Titel
Kostengesetz (KG)
Amtliche Abkürzung
KG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2013-1-1-F

(1) Die Kostenverwaltung steht unter der Leitung des Staatsministeriums.

(2) Das Staatsministerium erlässt im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien die näheren Bestimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes, insbesondere die Kostenverwaltungsvorschriften.