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Art. 49 LStVG - Allgemeine Aufsichtspflicht

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)
Amtliche Abkürzung
LStVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2011-2-I

(1) 1Die Rechtsaufsichtsbehörden haben auch bereits bekannt gemachte Verordnungen, die mit dem geltenden Recht, insbesondere mit Gesetzen oder mit Verordnungen einer höheren Behörde, in Widerspruch stehen, zu beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung zu verlangen. 2Das Gleiche gilt, wenn die Verordnung nicht in der genehmigten Fassung bekannt gemacht worden ist.

(2) Kommt die Gemeinde, der Landkreis oder der Bezirk binnen einer von der Rechtsaufsichtsbehörde gesetzten angemessenen Frist dem Verlangen nicht nach, so hebt die Rechtsaufsichtsbehörde die beanstandete Verordnung auf.