§ 16 SOG LSA - Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen sowie an gefährlichen Orten und an oder in besonders gefährdeten Objekten sowie zur Eigensicherung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- SOG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 205.2
(1) Die Polizei kann bei oder im unmittelbaren Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen, die nicht dem Landesversammlungsgesetz unterliegen, personenbezogene Daten, auch durch den Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen, über Teilnehmer erheben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dabei Straftaten begangen werden. Dabei dürfen auch personenbezogene Daten über andere Personen erhoben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1 durchführen zu können.
(2) Die Polizei kann an oder in den in § 20 Abs. 2 Nr. 3 genannten Objekten Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen über die für eine Gefahr Verantwortlichen anfertigen, soweit tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass an oder in Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen, diese Objekte oder darin befindliche Sachen gefährdet sind. Die Polizei kann ferner an den in § 20 Abs. 2 Nr. 1 genannten Orten Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen anfertigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Über die nach Satz 2 getroffenen, bereits abgeschlossenen Maßnahmen hat das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium im Abstand von zwei Jahren einen schriftlichen Bericht an den Landtag vorzulegen.
(3) Die Polizei kann im öffentlichen Verkehrsraum, an in § 43 Abs. 7 genannten Orten, in Dienstkraftfahrzeugen oder Dienstgebäuden der Polizei, ausgenommen Gewahrsamsräumen, bei der Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr oder zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten personenbezogene Daten einer Person durch den Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen
- 1.
kurzzeitig technisch erheben oder
- 2.
erheben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies zurAbwehr einer Gefahr für Leib oder Leben der Polizeibeamten oder Dritter erforderlich ist.
Absatz 1 Satz 2 und § 17 Abs. 4a bis 4d gelten entsprechend. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 1 sind automatisch nach höchstens zwei Minuten zu löschen, es sei denn, es erfolgt eine Erhebung nach Satz 1 Nr. 2 oder Absatz 3a. § 43 Abs. 7 dieses Gesetzes und § 18 des Landesversammlungsgesetzes finden Anwendung.
(3a) Die Polizei kann an den in Absatz 3 Satz 1 beschriebenen Orten oder in oder aus Wohnungen personenbezogene Daten zur Dokumentation behördlichen Handelns durch den Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen
- 1.
bei der Androhung des Gebrauchs von Distanz-Elektroimpulsgeräten oder Schusswaffen kurzzeitig technisch erheben oder
- 2.
beim Gebrauch dieser Waffen erheben.
Absatz 1 Satz 2 und § 17 Abs. 4a bis 4d gelten entsprechend. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 1 sind automatisch nach höchstens zwei Minuten zu löschen, es sei denn, es erfolgt eine Erhebung nach Satz 1 Nr. 2 oder Absatz 3 Satz 1 Nr. 2. Die Datenerhebung nach Satz 1 kann durch technische Vorkehrungen an diesen Waffen oder an zu diesen Waffen vorgesehenen Tragvorrichtungen automatisiert ausgelöst werden. § 43 Abs. 7 dieses Gesetzes und § 18 des Landesversammlungsgesetzes finden Anwendung.
(4) Auf den Einsatz technischer Mittel ist bei Erhebungen nach Absatz 3 stets und bei Erhebungen nach den Absätzen 1, 2 und 3a dann hinzuweisen, wenn dies tatsächlich möglich ist und soweit dadurch nicht der Zweck der Maßnahme gefährdet wird.
(5) Die Aufzeichnungen sind nach Ablauf des Zeitraumes, der für die Feststellung ausreicht, ob die Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 3 benötigt werden, zu löschen. Im Übrigen sind Bild- und Tonaufzeichnungen sowie in einem Dateisystem gespeicherte personenbezogene Daten spätestens einen Monat nach der Datenerhebung zu löschen oder zu vernichten. Dies gilt nicht, wenn die Daten zur Verfolgung von Straftaten benötigt werden oder tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Person künftig Straftaten begehen wird und die Aufbewahrung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. In den in Satz 3 genannten Fällen müssen personenbezogene Daten unbeteiligter Personen gelöscht oder unkenntlich gemacht werden, soweit dies ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist. § 15 Abs. 7 Satz 3 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Die §§ 25 und 25a bleiben unberührt.
(6) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 und 2 tritt bei Aufzeichnungen nach Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 3a Satz 1 anstelle der Löschung die Sperrung. Gesperrte Aufzeichnungen sind drei Monate nach ihrer Erhebung zu löschen. § 14 Abs. 3 des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetzes Sachsen-Anhalt und § 32 finden Anwendung.