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§ 4g RDG - Verbreitungsverbot

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Amtliche Abkürzung
RDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2127-5

(1) Allen am Rettungsdienst beteiligten Aufgabenträgern und weiteren Beteiligten und deren Einsatzkräften ist es untersagt, Bild- und Tonaufnahmen sowie audiovisuelle Übertragungen von Einsätzen des Rettungsdienstes, insbesondere über das Internet und soziale Medien, öffentlich zu verbreiten.

(2) Ausnahmen sind nur nach Genehmigung durch die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung zulässig. Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf es nicht, sofern die Bild- und Tonaufnahmen sowie audiovisuelle Übertragungen zum Zwecke der Presse- oder Öffentlichkeitsarbeit der am Rettungsdienst beteiligten Aufgabenträger und weiteren Beteiligten unter Einhaltung der Voraussetzungen der § 4a Absatz 4 und § 4b Absatz 3 angefertigt und verbreitet werden. Darüber hinaus sind eine Anfertigung und Veröffentlichung von Bild- und Tonaufnahmen oder einer audiovisuellen Übertragung im Sinne von Satz 1, die in die Persönlichkeitsrechte von Patientinnen und Patienten eingreift, nur gestattet, wenn deren vorherige und ausdrückliche Einwilligung dafür vorliegt.