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§ 54 LHO - Besondere Personalkosten

Bibliographie

Titel
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
63-1

Personalkosten, die nicht auf Gesetz oder Tarifvertrag beruhen, dürfen nur verursacht werden, wenn die Verwaltung hierzu besonders ermächtigt wurde.