§ 15 GleibWV - Ausübung des Wahlrechts
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen in Dienststellen des Bundes (Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung - GleibWV)
- Amtliche Abkürzung
- GleibWV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 205-3-1
(1) Jede Wählerin hat für jeden Wahlgang eine Stimme.
(2) Die Wählerin kennzeichnet den Stimmzettel durch Ankreuzen eines dafür vorgesehenen Feldes.
(3) Die Stimmabgabe für den Wahlgang ist ungültig, wenn
- 1.
mehr als ein Feld angekreuzt ist,
- 2.
sich aus anderen Gründen der Wille der Wählerin nicht zweifelsfrei ergibt,
- 3.
der Stimmzettel mit einem besonderen Merkmal versehen ist oder einen Zusatz oder Vorbehalt enthält oder
- 4.
der Stimmzettel bei der Briefwahl nicht in einem Wahlumschlag abgegeben wurde.