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§ 15 GleibWV - Ausübung des Wahlrechts

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen in Dienststellen des Bundes (Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung - GleibWV)
Amtliche Abkürzung
GleibWV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
205-3-1

(1) Jede Wählerin hat für jeden Wahlgang eine Stimme.

(2) Die Wählerin kennzeichnet den Stimmzettel durch Ankreuzen eines dafür vorgesehenen Feldes.

(3) Die Stimmabgabe für den Wahlgang ist ungültig, wenn

  1. 1.

    mehr als ein Feld angekreuzt ist,

  2. 2.

    sich aus anderen Gründen der Wille der Wählerin nicht zweifelsfrei ergibt,

  3. 3.

    der Stimmzettel mit einem besonderen Merkmal versehen ist oder einen Zusatz oder Vorbehalt enthält oder

  4. 4.

    der Stimmzettel bei der Briefwahl nicht in einem Wahlumschlag abgegeben wurde.