§ 74 BbgKWahlV - Feststellung des Wahlergebnisses der Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder der Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers im Wahlgebiet
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKWahlV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-10
(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Wahlergebnis für das Wahlgebiet in der Aufgliederung nach Wahlbezirken einschließlich gesondert festgestellter Briefwahlergebnisse zusammen; im Übrigen gilt § 73 Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend.
(2) Nach Berichterstattung durch die Wahlleiterin oder den Wahlleiter ermittelt der Wahlausschuss das Gesamtergebnis der Wahl oder Stichwahl. Er stellt unter Berücksichtigung der §§ 72 und 77 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes insbesondere fest:
- 1.
die Zahl der wahlberechtigten Personen,
- 2.
die Zahl der wählenden Personen,
- 3.
die Zahl der ungültigen Stimmen,
- 4.
die Zahl der gültigen Stimmen,
- 5.
die Zahl der auf jede Bewerbende und jeden Bewerbenden abgegebenen gültigen Stimmen, in dem Fall des § 72 Absatz 3 Satz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes die Zahl der gültigen "Ja"-Stimmen und die Zahl der gültigen "Nein"-Stimmen,
- 6.
den Namen der oder des gewählten Bewerbenden, wenn eine Bewerbende oder ein Bewerbender die erforderliche Mehrheit (§ 72 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes) erreicht hat,
- 7.
die Namen der Bewerbenden, die gemäß § 72 Absatz 2 und 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes für die Stichwahl zugelassen sind, wenn mindestens zwei Bewerbende an der Wahl teilgenommen haben sowie keine Bewerbende und kein Bewerbender die nach § 72 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes erforderliche Mehrheit erreicht hat,
- 8.
dass die Vertretung der Gemeinde die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister oder die Ortsvorsteherin oder den Ortsvorsteher wählt, wenn nur eine Bewerbende oder nur ein Bewerbender an der Wahl oder Stichwahl teilgenommen hat und diese oder dieser die nach § 72 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes erforderliche Mehrheit verfehlt hat.
Etwaige weitere Feststellungen nach § 77 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bleiben unberührt.
(3) Die Feststellungen des Wahlausschusses nach Absatz 2 verkündet die Wahlleiterin oder der Wahlleiter unverzüglich.
(4) § 73 Absatz 3, 5 und 9 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(5) Über die Feststellung des Wahlergebnisses wird eine Sitzungsniederschrift nach einem gemäß § 93 aufgestellten Vordruckmuster angefertigt. Der Niederschrift werden die Zusammenstellungen über das Wahlergebnis (Absatz 1 Satz 1) beigefügt; § 73 Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend.
(6) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter benachrichtigt die zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister oder zur Ortsvorsteherin oder zum Ortsvorsteher gewählte Person über ihre Wahl durch Zustellung und fordert sie gleichzeitig auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annimmt. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl als abgelehnt gilt, wenn innerhalb der Frist die Annahme der Wahl nicht schriftlich erklärt wird, und dass die Wahl nur vorbehaltlos angenommen werden kann. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter vermerkt auf der Annahmeerklärung den Tag des Eingangs und teilt der gewählten Person sofort den Beginn der Amtszeit schriftlich mit, wenn diese die Wahl ordnungsgemäß angenommen hat.
(7) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter macht das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben öffentlich bekannt. Er übersendet der für das Wahlgebiet zuständigen Aufsichtsbehörde eine Ausfertigung seiner Bekanntmachung.