§ 11 ThürAGBGB - Verpflegung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
- Amtliche Abkürzung
- ThürAGBGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 400-3
Ist die Verpflegung des Berechtigten ohne nähere Bestimmung vereinbart, hat der Verpflichtete dem Berechtigten den gesamten Lebensbedarf in angemessener Weise entsprechend der Lebensstellung des Berechtigten zu gewähren; die Kosten ärztlicher Behandlungen und von Heilmitteln hat der Berechtigte zu tragen.