§ 24 SSchO
Bibliographie
- Titel
- Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
- Amtliche Abkürzung
- SSchO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 304-1
(1) Über die Schlichtungsverhandlung ist ein Protokoll in deutscher Sprache aufzunehmen.
(2) Das Protokoll enthält
- 1.den Ort und den Tag der Verhandlung,
- 2.die Namen, Vornamen und Anschriften der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Dolmetscherinnen oder Dolmetscher sowie die Angabe, wie diese sich legitimiert haben,
- 3.den Gegenstand des Streits, insbesondere die Anträge,
- 4.den Wortlaut eines Vergleichs der Parteien oder die Feststellung, dass eine Vereinbarung zwischen den Parteien nicht zu Stande gekommen ist.