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§ 16a LNRG - Hauptpflichten

Bibliographie

Titel
Landesnachbarrechtsgesetz (LNRG)
Amtliche Abkürzung
LNRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
403-1

(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten eines Grundstücks haben einen Überbau auf ihr Grundstück bis zu 0,25 m durch eine Wärmedämmung an der Außenwand eines auf einem Nachbargrundstück bestehenden Gebäudes zu dulden, soweit und solange

  1. 1.

    die zulässige Nutzung ihres Grundstücks nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt wird,

  2. 2.

    die übergreifenden Bauteile öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widersprechen und

  3. 3.

    eine angemessene Wärmedämmung auf andere, die Belange des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten schonendere Weise mit vertretbarem Aufwand nicht erreicht werden kann.

Die Duldungspflicht besteht auch für weitere, mit der Wärmedämmung in Zusammenhang stehende untergeordnete Bauteile und die notwendige Änderung von Bauteilen.

(2) Der Begünstigte muss die Wärmedämmung in einem ordnungsgemäßen und funktionsgerechten Zustand erhalten. Er ist zur baulichen Unterhaltung der wärmegedämmten Grenzwand verpflichtet. Wenn und soweit die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des von dem Überbau betroffenen Grundstücks selbst zulässigerweise an die gedämmte Wand anbauen wollen, ist der Begünstigte zur Beseitigung der Wärmedämmung verpflichtet.