§ 46 SOG M-V - Allgemeine Informationspflicht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- SOG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2011-3
(1) Im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 hat die verantwortliche Stelle in allgemeiner Form und für jede Person zugänglich Informationen zur Verfügung zu stellen über
- 1.
die Zwecke der von ihr vorgenommenen Verarbeitungen,
- 2.
die im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung,
- 3.
den Namen und die Kontaktdaten der verantwortlichen Stelle und der oder des behördlichen Datenschutzbeauftragten,
- 4.
das Recht, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz anzurufen, und
- 5.
die Erreichbarkeit der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz.
(2) Im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 gilt unter Beachtung der Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679§ 5 des Landesdatenschutzgesetzes.