§ 89 EnWG - Beteiligtenfähigkeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG)
- Amtliche Abkürzung
- EnWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 13752-6
Fähig, am Verfahren vor der Regulierungsbehörde, am Beschwerdeverfahren und am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch sonstige Personenvereinigungen.