§ 6 NLWO - Beweglicher Wahlvorstand
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
- Amtliche Abkürzung
- NLWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210010600000
1Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen und gleichartigen Einrichtungen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie gesperrten Wohnstätten soll die Gemeinde bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich bewegliche Wahlvorstände einsetzen. 2Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirks oder seiner Stellvertretung und zwei weiteren Mitgliedern des Wahlvorstandes. 3Die Gemeinde kann jedoch auch den beweglichen Wahlvorstand eines anderen Wahlbezirks mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen.