§ 99 BbgKWahlV - Wahlberechtigtenverzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKWahlV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-10
Das Wahlberechtigtenverzeichnis für die Kommunalwahlen kann mit dem Wahlberechtigtenverzeichnis für die Bundestags- oder Europawahl in der Weise verbunden werden, dass die nach § 14 Absatz 2 Satz 3 der Bundeswahlordnung oder nach § 14 Absatz 2 Satz 3 der Europawahlordnung notwendigen Spalten um die nach § 13 Absatz 2 Satz 3 erforderlichen Spalten ergänzt werden. Ist eine Person, die zur Bundestags- oder Europawahl wahlberechtigt ist, zu den Kommunalwahlen nicht wahlberechtigt, so ist in die Spalte für den Stimmabgabevermerk, die für die betreffende Kommunalwahl bestimmt ist, der Sperrvermerk "N" einzutragen. Ist eine Person, die zu den Kommunalwahlen wahlberechtigt ist, zur Bundestags- oder Europawahl nicht wahlberechtigt, so ist in die Spalte für den Stimmabgabevermerk, die für die Bundestags- oder Europawahl bestimmt ist, der Sperrvermerk "N" einzutragen.