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§ 132 SchulG M-V - Förderschulen mit überregionalem Einzugsbereich

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Amtliche Abkürzung
SchulG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
223-6

Förderschulen in öffentlicher Trägerschaft mit überregionalem Einzugsbereich sind die

  1. 1.

    Schule mit dem Förderschwerpunkt Sehen,

  2. 2.

    Schule mit dem Förderschwerpunkt Hören,

  3. 3.

    Schulen mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung,

  4. 4.

    Schulen mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung.

Diese Schulen gewährleisten eine über das Gebiet des Schulträgers hinausgehende sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern in den genannten Förderschwerpunkten.