Art. 45 BayPVG - Verbot der Erhebung von Beiträgen
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG)
- Amtliche Abkürzung
- BayPVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1-F
Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen.