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§ 6 LBodSchG - Datenübermittlung an Dritte, Zugang zu Daten

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Landesbodenschutz- und Altlastengesetz - LBodSchG)
Amtliche Abkürzung
LBodSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
B 2129-3

(1) Die im Boden- und Altlastenkataster (§ 5 Abs. 1) oder im Boden- und Altlasteninformationssystem (§ 5 Abs. 2) enthaltenen Daten können an Behörden, die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder diesem Gesetz wahrnehmen, regelmäßig, auch durch Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das einen Abruf ermöglicht, übermittelt werden.

(2) Die Daten können außerdem auf Ersuchen an andere Behörden und an Unternehmen, die die öffentliche Ver- und Entsorgung leitungsgebunden durchführen, übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.