§ 16 LPlanG LSA - Raumordnungskataster
Bibliographie
- Titel
- Landesplanungsgesetz Sachsen-Anhalt (LPlanG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- LPlanG LSA
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 230.11
(1) Das Raumordnungskataster soll alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen enthalten, die zur Wahrnehmung der Aufgaben der Landesplanung von Bedeutung sind.
(2) Die Landesplanungsbehörden und die Regionalen Planungsgemeinschaften erfassen, strukturieren und bewerten fortlaufend die für das Land Sachsen-Anhalt raumbedeutsamen Tatbestände und Entwicklungen einschließlich der Überwachung der erheblichen Auswirkungen aus der Verwirklichung der Raumordnungspläne auf die Umwelt (Raumbeobachtung). Die Daten sind regelmäßig zu aktualisieren und der obersten Landesplanungsbehörde zu melden.
(3) Die Ergebnisse der Raumbeobachtung, insbesondere der Stand der Verwirklichung des Landesentwicklungsplans, sind von der obersten Landesplanungsbehörde fortlaufend aufzubereiten und digital und für das Internet geeignet zur Verfügung zu stellen. Über die Aktualisierung der Ergebnisse ist die Öffentlichkeit anlassbezogen zu informieren.