§ 24a WeinG - Besondere Bezeichnungen für Qualitätsschaumwein
Bibliographie
- Titel
- Weingesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- WeinG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2125-5-7
Der Name eines Landweingebietes darf auch für einen Qualitätsschaumwein verwendet werden.