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§ 24a WeinG - Besondere Bezeichnungen für Qualitätsschaumwein

Bibliographie

Titel
Weingesetz
Redaktionelle Abkürzung
WeinG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2125-5-7

Der Name eines Landweingebietes darf auch für einen Qualitätsschaumwein verwendet werden.