§ 38 SächsArchG - Verordnungsermächtigungen
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsArchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 604-3/3
(1) Das Staatsministerium für Regionalentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften zu erlassen
- 1.
über die Verfahren vor dem Eintragungsausschuss sowie die für die Eintragung in eine Liste, ein Verzeichnis oder in das Gesellschaftsverzeichnis vorzulegenden oder anzuerkennenden Nachweise,
- 2.
über weitere von der Architektenkammer Sachsen wahrzunehmende Aufgaben im Benehmen mit der Architektenkammer Sachsen,
- 3.
zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG und
- 4.
zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG.
(2) Das Staatsministerium für Regionalentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Mindestversicherungssumme nach § 3 Absatz 3, § 9 Absatz 4 und § 10 Absatz 3 anders festzusetzen, wenn dies erforderlich ist, um bei einer Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse einen hinreichenden Schutz der Geschädigten sicherzustellen.