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§ 41 LFischG - Erlaubnisschein zum Fischfang

Bibliographie

Titel
Landesfischereigesetz (LFischG)
Amtliche Abkürzung
LFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
793-1

(1) Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, den Fischfang ausübt, muss unbeschadet des § 33

  1. 1.

    vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 1 einen Erlaubnisschein des Fischereiberechtigten oder des Fischereipächters digital als elektronisches Zertifikat oder in Papierform bei sich führen,

  2. 2.

    den Fischfang nach Maßgabe des Erlaubnisscheines ausüben und

  3. 3.

    den Erlaubnisschein auf Verlangen der Fischereiaufsicht (§ 58 Abs. 7), den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern zur Einsichtnahme aushändigen oder digital vorzeigen sowie zur Überprüfung übermitteln.

(2) In den Fällen des § 33 Abs. 3 Satz 1 und des § 40 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 ist ein Erlaubnisschein zum Fischfang nicht erforderlich. Die Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen fischereibiologischen oder gewässerkundlichen Untersuchungen ist dem Fischereiberechtigen rechtzeitig vorher anzuzeigen; Schadensersatzansprüche des Fischereiberechtigten bei unsachgemäßer oder nicht fachgerechter Durchführung bleiben unberührt.