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§ 12k ChemG - Ergänzende Pflichten für vorbefüllte Einrichtungen und Erzeugnisse

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG) 
Amtliche Abkürzung
ChemG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8053-6

1Es ist verboten, Erzeugnisse und Einrichtungen, die unter Verstoß gegen Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 in den Verkehr gebracht wurden, für Dritte bereitzustellen oder an Dritte abzugeben. 2Satz 1 gilt nicht, wenn vor der Bereitstellung oder der Abgabe die entsprechende Menge der bereitgestellten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe von Genehmigungen zur Nutzung von Quoten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 abgedeckt sind. 3Wer nach Satz 2 Erzeugnisse oder Einrichtungen bereitstellt oder abgibt, hat die zuständige Behörde zu benachrichtigen und sicherzustellen, dass die Genehmigungen zur Nutzung von Quoten nicht erneut für das Inverkehrbringen vorbefüllter Erzeugnisse und Einrichtungen genutzt werden können.