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§ 44 OBG - Einschränkung von Grundrechten

Bibliographie

Titel
Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) -
Amtliche Abkürzung
OBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2060

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf

körperliche Unversehrtheit
(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes)
Freiheit der Person
(Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes)
und auf
Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 des Grundgesetzes)

eingeschränkt.