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§ 34 SächsLVO - Abschlussprüfungen in der Fachrichtung Polizei vor Inkrafttreten dieser Verordnung

Bibliographie

Titel
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Amtliche Abkürzung
SächsLVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
240-2.11/2

Beamtinnen und Beamte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bei der sächsischen Bereitschaftspolizei, dem Aufbaustab Fachhochschule für Polizei Sachsen oder der Polizei-Führungsakademie Abschlussprüfungen erfolgreich abgelegt haben, haben damit die Befähigung für die jeweilige Einstiegsebene der Laufbahnen der Fachrichtung Polizei erworben.