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§ 58 LRiG - Dienstaufsicht

Bibliographie

Titel
Landesrichtergesetz (LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
312-1

Die Dienstaufsicht über die Richterdienstgerichte übt das für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerium aus.