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§ 119 SchulG - Vorsitz und Geschäftsstelle

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
02230-1

(1) In der ersten Sitzung der Bezirksschulbeiräte, des Beirats Berufliche Schulen und des Landesschulbeirats einer neuen Wahlperiode werden die oder der jeweilige Vorsitzende und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter gewählt.

(2) Die oder der Vorsitzende führt die Geschäfte des betreffenden Schulbeirates. Zur Unterstützung der Bezirksschulbeiräte sowie der Bezirksausschüsse wird beim zuständigen Bezirksamt, zur Unterstützung des Landesschulbeirates und des Beirates Beruflicher Schulen sowie der Landesausschüsse bei dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats eine Geschäftsstelle eingerichtet.