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§ 60 IngG LSA - Einzelne Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Amtliche Abkürzung
IngG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
702.12

(1) Ordnungswidrig handelt, wer,

  1. 1.

    ohne nach den §§ 2, 3 oder 6 dazu berechtigt zu sein, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung führt,

  2. 2.

    ohne nach den §§ 9 oder 13 dazu berechtigt zu sein, die Bezeichnung "Beratender Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung führt oder

  3. 3.

    die Berufspflicht zur ausreichenden Berufshaftptlichtversicherung nach den §§ 33 und 33a verletzt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt.

(4) Die Geldbußen fließen der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt zu. Sie hat die notwendigen Auslagen zu tragen, die einer betroffenen Person nach § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu erstatten sind. Die Vollstreckung der Bußgeldentscheidung bestimmt sich unbeschadet der Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach § 20 Abs. 4.