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§ 162 SGB V - Insolvenzfähigkeit von Krankenkassenverbänden

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Amtliche Abkürzung
SGB V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-5

Die §§ 160, 161, 169 und 170 gelten für die Verbände der Krankenkassen entsprechend.