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§ 33 SächsHSG - Studiengänge

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
Amtliche Abkürzung
SächsHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-8/4

(1) Ein Studiengang ist ein durch eine Studienordnung und eine Prüfungsordnung geregeltes Lehrangebot, das in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt. Als berufsqualifizierend im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Abschluss eines Studienganges, der die fachliche Eignung für eine berufliche Einführung vermittelt.

(2) Sind aufgrund der maßgebenden Prüfungs- und Studienordnung aus einer größeren Zahl zulässiger Fächer für das Studium Fächer auszuwählen, ist jedes dieser Fächer ein Teilstudiengang. Für den Teilstudiengang gelten die Bestimmungen über den Studiengang entsprechend.

(3) Soweit das jeweilige Studienziel eine berufspraktische Tätigkeit voraussetzt, ist dieser Teil der Ausbildung mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und in den Studiengang einzuordnen. Dies gilt auch für die praktischen Studienabschnitte im Rahmen von dualen Studiengängen.

(4) Studiengänge werden von der Hochschule eingerichtet, geändert oder aufgehoben. Ist die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung eines Studienganges Bestandteil der Entwicklungsplanung der Hochschule nach § 11 Absatz 5, einer Zielvereinbarung der Hochschule mit dem Staatsministerium oder der Ziele nach § 11 Absatz 3 Satz 1, zeigt die Hochschule diesem die Maßnahme zuvor an. Soll ein Studiengang mit einer staatlichen Abschlussprüfung eingerichtet, geändert oder aufgehoben werden, stellt das Staatsministerium das Einvernehmen mit dem für die Durchführung der Prüfung zuständigen Staatsministerium her. Die Änderung oder Aufhebung eines Studienganges ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass die in diesem Studiengang immatrikulierten Studentinnen und Studenten ihr Studium während der Regelstudienzeit an dieser Hochschule und nach Ablauf der Regelstudienzeit an einer Hochschule des Freistaates Sachsen abschließen können.

(5) Studiengänge, die nicht mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abschließen, sind nach § 37 Absatz 3 zu modularisieren. Studiengänge, die mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abschließen, können modularisiert werden.

(6) In einem neu eingerichteten Studiengang darf der Lehrbetrieb erst aufgenommen werden, wenn die Studien- und die Prüfungsordnung für diesen Studiengang in Kraft getreten sind.

(7) Soweit Studiengänge nach ihrer Studienordnung in Teilzeit studiert werden, sind sie Teilzeitstudiengänge. Diese berücksichtigen insbesondere die Lebensumstände von Studentinnen und Studenten mit Kindern, Behinderungen oder chronischen Krankheiten, pflegebedürftigen Angehörigen und weiteren besonderen Bedürfnissen sowie von Berufstätigen. Im Teilzeitstudium verlängern sich die Fristen nach den §§ 34 und 36 Absatz 3 bis 5 entsprechend. Die Hochschule soll Vollzeitstudiengänge so organisieren, dass sie auch in Teilzeit studiert werden können (individuelle Teilzeit); Satz 3 gilt entsprechend. Das Nähere, insbesondere zum Umfang der individuellen Teilzeit und zum Kreis der Berechtigten, regelt die Hochschule durch Ordnung.

(8) Die Hochschulen können hochschulübergreifende Studiengänge einrichten. Sie erlassen die Studien- und Prüfungsordnungen dieser Studiengänge gemeinsam. Das Nähere regeln sie durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung.

(9) An der Dualen Hochschule Sachsen werden Studiengänge aus verwandten Fachgebieten einzelnen Fachbereichen zugeordnet.