§ 3 SächsJG - Landesarbeitsgericht und Arbeitsgerichte
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 300-14
(1) Das Landesarbeitsgericht hat seinen Sitz in Chemnitz. Es führt die Bezeichnung "Sächsisches Landesarbeitsgericht".
(2) Die Arbeitsgerichte haben ihren Sitz
- 1.
in Bautzen
mit Zuständigkeit für den Landkreis Görlitz und den Landkreis Bautzen; - 2.
in Chemnitz
mit Zuständigkeit für die Kreisfreie Stadt Chemnitz, den Landkreis Mittelsachsen und den Erzgebirgskreis; - 3.
in Dresden
mit Zuständigkeit für die Kreisfreie Stadt Dresden, den Landkreis Meißen und den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge; - 4.
in Leipzig
mit Zuständigkeit für die Kreisfreie Stadt Leipzig, den Landkreis Leipzig und den Landkreis Nordsachsen; - 5.
in Zwickau
mit Zuständigkeit für den Vogtlandkreis und den Landkreis Zwickau.