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§ 113 SächsWG - Nachträgliche Antragstellung

Bibliographie

Titel
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Amtliche Abkürzung
SächsWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
612-3/2

Werden Benutzungen ohne die erforderlichen Erlaubnisse oder Bewilligungen ausgeübt, Gewässer oder Anlagen ohne erforderliche Planfeststellung, Genehmigung oder Bauartzulassung ausgebaut, errichtet, eingebaut, verwendet oder geändert, so kann die für das Verfahren zuständige Wasserbehörde verlangen, dass ein entsprechender Antrag gestellt wird.