§ 85 LHO - Übersichten zur Haushaltsrechnung
Bibliographie
- Titel
- Landeshaushaltsordnung (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 63-1
(1) Der Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen über
- 1.die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung,
- 2.die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand der Sondervermögen und Rücklagen,
- 3.die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben in einer Gruppierung nach Arten,
- 4.die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben in einer Gliederung nach Funktionen,
- 5.den Jahresabschluss bei den Landesbetrieben,
- 6.die Gesamtbeträge der nach § 59 erlassenen Ansprüche nach Geschäftsbereichen,
- 7.die nicht veranschlagten Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen.
(2) Das für Finanzen zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof von der Vorlage der Übersichten nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 absehen.