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§ 85 LHO - Übersichten zur Haushaltsrechnung

Bibliographie

Titel
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
63-1

(1) Der Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen über

  1. 1.
    die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung,
  2. 2.
    die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand der Sondervermögen und Rücklagen,
  3. 3.
    die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben in einer Gruppierung nach Arten,
  4. 4.
    die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben in einer Gliederung nach Funktionen,
  5. 5.
    den Jahresabschluss bei den Landesbetrieben,
  6. 6.
    die Gesamtbeträge der nach § 59 erlassenen Ansprüche nach Geschäftsbereichen,
  7. 7.
    die nicht veranschlagten Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen.

(2) Das für Finanzen zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof von der Vorlage der Übersichten nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 absehen.