§ 16 EBO - Fernmeldeanlagen
Bibliographie
- Titel
- Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
- Amtliche Abkürzung
- EBO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 933-10
(1) Zugfolgestellen
| und Zuglaufmeldestellen |
|---|
sind durch Fernmeldeanlagen zu verbinden. Schrankenposten und Streckenfernsprecher sind in die Verbindung einzuschalten.
| Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2). |
|---|
(2) Auf Strecken ohne Streckenblockeinrichtung,
| die von Reisezügen | ||
|---|---|---|
| oder | ||
| von Zügen mit mehr als 60 km/h befahren werden, |
sind fernmündliche Zugmeldungen durch Sprachspeicher aufzuzeichnen. Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
(3) Streckenfernsprecher sind auf freier Strecke einzubauen, soweit es erforderlich ist.
(4) Strecken, die von Reisezügen befahren werden, sollen mit Zugfunkeinrichtungen ausgerüstet sein. Mit Zugfunkeinrichtungen müssen ausgerüstet sein
- 1.
Strecken, auf denen mehr als 160 km/h zugelassen sind,
- 2.
Strecken ohne Streckenblockeinrichtungen, auf denen
- a)
Reisezüge oder
- b)
Züge mit mehr als 60 km/h
verkehren. Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
(5)
| Bahnsteige an Gleisen, die mit mehr als 160 km/h befahren werden, sollen mit Lautsprecheranlagen ausgerüstet sein. |
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