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§ 6 LWahlG - Verzichtserklärung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
LWahlG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1110

Der Verzicht ist dem Landtagspräsidenten oder einem von ihm Beauftragten zur Niederschrift zu erklären; er kann nicht widerrufen werden.