§ 192 NSchG - Übergangsvorschriften zur Finanzhilfe
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
(1) 1Einem Schulträger werden auf Antrag bis zu 20 vom Hundert des gemäß § 150 Abs. 1 Sätze 2 und 3 bereinigten Grundbetrages als Altersvorsorgeaufwendungen erstattet, wenn
- 1.
laufende Direktversorgungsleistungen, die einer angemessenen Zusatzversorgung dienen und die von dem Schulträger oder einer von ihm getragenen Unterstützungskasse
- a)
bereits seit der Zeit vor dem 1. August 1981 an ehemalige Lehrkräfte der Ersatzschule geleistet werden,
- b)
an ehemalige Lehrkräfte geleistet werden, die am 31. Juli 1981 das 55. Lebensjahr bereits vollendet hatten, oder
- c)
an Hinterbliebene der Lehrkräfte nach Buchstabe a und b geleistet werden,
- 2.
laufende Umlagebeiträge für Lehrpersonal, das am 1. Januar 1990 bei der Niedersächsischen Versorgungskasse oder einer gleichartigen Versorgungskasse angemeldet war, wenn der Schulträger mit dem Versorgungsträger das Auslaufen der Mitgliedschaft vereinbart hat, oder Umlagebeiträge für unbesetzte Stellen und Beiträge zum Ausgleich des Unterschiedes zwischen den Umlagebeiträgen und den von der Versorgungskasse tatsächlich gewährten Versorgungsleistungen geleistet werden.
2Die Leistungen nach Satz 1 Nr. 2 werden auch über 20 vom Hundert des bereinigten Grundbetrages hinaus in voller Höhe erstattet, soweit der Schulträger durch eine vor dem 1. August 1993 getroffene Vereinbarung mit dem Versorgungsträger über das Auslaufen der Mitgliedschaft so belastet wird, dass 20 vom Hundert des bereinigten Grundbetrages nicht ausreichen, um die Leistungen nach Satz 1 zu decken.
(2) Der Schulträger kann bei Geltendmachung der Finanzhilfe für das Schuljahr 2025/2026 und für das Schuljahr 2026/2027 beantragen, dass die Festsetzung der Finanzhilfe nach § 150 und der aufgrund des § 150 erlassenen Verordnung jeweils in der bis zum 31. Juli 2025 geltenden Fassung erfolgt.
(3) Die Landesregierung überprüft bis zum 31. Juli 2028 die Angemessenheit der Grundlagen zur Berechnung der Finanzhilfe nach § 150 Abs. 3.