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§ 34 LWO - Vorprüfung der Landeslisten durch den Landeswahlleiter

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
16-23

1Der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Landesliste den Tag und bei Eingang am letzten Tag der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs. 2Er prüft unverzüglich die eingegangenen Landeslisten darauf, ob sie vollständig sind und den Erfordernissen des Gesetzes und der Landeswahlordnung entsprechen.