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§ 39 BremWG - Erlaubnisfreie Benutzung des Grundwassers
(Zu § 46 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Bibliographie

Titel
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Amtliche Abkürzung
BremWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2180-a-1

(1) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedarf das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für den Gartenbau.

(2) Das Recht nach Absatz 1 gewährleistet keine bestimmte Qualität des Grundwassers.