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§ 28 HJagdG - Jagdhundehaltung

Bibliographie

Titel
Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
Amtliche Abkürzung
HJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
87-32

(1) Bei der Such-, Drück- und Treibjagd, bei jeder Jagdart auf Wasserwild sowie bei jeder Nachsuche sind jeweils brauchbare Jagdhunde zu verwenden.

(2) Die Jagdbehörde kann Jagdausübungsberechtigte zur Haltung eines zur Nachsuche brauchbaren Jagdhundes verpflichten, sofern sie nicht nachweisen, dass ihnen brauchbare Jagdhunde anderer Hundehalter regelmäßig zur Verfügung stehen.

(3) Außerhalb befriedeter Bezirke gilt die Ausbildung von Jagdhunden durch Jagdscheininhaber im Hinblick auf Gebrauchs-, Brauchbarkeits-und Zuchtprüfungen sowie die Ablegung der Prüfung als Jagdausübung; sie bedürfen der Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 20. Mai 2026 (GVBl. 2026 Nr. 32)