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Art. 26 BayStG - Zwingendes Recht

Bibliographie

Titel
Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG)
Amtliche Abkürzung
BayStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
282-1-1-WK

Die Vorschriften dieses Gesetzes können durch die Satzung einer Stiftung weder eingeschränkt noch ausgeschlossen werden, soweit dies nicht in diesem Gesetz ausdrücklich zugelassen ist.